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Verkehrsrecht/Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsrecht ist ein sehr umfassendes Rechtsgebiet, da es je nach Fallkonstellation das
• Zivilrecht (z. B. Schadenersatz, Schmerzensgeld),
• Verwaltungsrecht (z.B. Bußgelder, Entzug der Fahrerlaubnis)
• Strafrecht (z.B. Unfallflucht, Körperverletzung),
betreffen kann.
Aufgrund seiner fundierten Kenntnisse im Verkehrsrecht vertritt Rechtsanwalt Krüger die Interessen seiner Mandanten sowohl auf der zivilrechtlichen Ebene, gegenüber dem Unfallgegner und der Kfz-Versicherung, wie auch vor den Verwaltungsbehörden oder bei Straftaten die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz im Straßenverkehr zustande gekommen sind.
Sie sind Geschädigter aufgrund eines Verkehrsunfalls?
Egal ob es sich um einen reinen Sach- oder Personenschaden handelt, über die tatsächliche Unfallverursachung wird oft gestritten, was eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich machen kann. Doch auch wenn die Unfallverursachung unstrittig ist, ist es oft erforderlich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen um sicherzustellen, dass die Ihnen zustehenden Ansprüche in ihrer Gesamtheit durchgesetzt werden. Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Sie sind in solchen Fällen gemäß § 249 BGB grundsätzlich als Rechtsverfolgungskosten vom Schädiger (bzw. in den meisten Fällen durch die gegnerische Kfz-Versicherung) zu tragen.
Ihnen droht ein Bußgeldbescheid oder der Entzug der Fahrerlaubnis
Der Erlass eines Bußgeldbescheids ist oft mit der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister oder einem Fahrverbot verbunden.
Es gibt jedoch viele Fehlerquellen im Bereich der Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen sowie bei Rotlichtüberwachungen. Ebenfalls können die erlassenen Bußgeldbescheide formale Fehler enthalten. Verschiedene Studien haben gezeigt, dass eine Vielzahl von Bußgeldbescheiden fehlerhaft sind.
Rechtsanwalt Krüger prüft für Sie die Bußgeldbescheide und die Beweismittel im Rahmen der Akteneinsicht um zu entscheiden ob die Einlegung eines Einspruchs erfolgsversprechend ist.
Gegen Sie wurde ein verkehrsstrafrechtliches Verfahren eingeleitet?
• Verkehrsunfälle mit Verletzten
• Trunkenheitsfahrten
• Fahrten unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel (Drogen)
• Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Lesen Sie hierzu bitte die Ausführungen zum Thema Strafrecht.
Auch wenn im Einzelfall eine Strafe nicht zu vermeiden ist, so kann unabhängig hiervon hinsichtlich eines drohenden Fahrverbotes oder des Entzuges der Fahrerlaubnis entgegengewirkt werden.
Erstberatung
Für eine erste Einschätzung der Rechtslage ist eine Erstberatung erforderlich.
Durch die Erstberatung beauftragen Sie einen Rechtsanwalt noch nicht mit Ihrer Rechtsverfolgung. Die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt wird grundsätzlich gesondert vereinbart, d.h. sollten sie nach dem Beratungsgespräch der Ansicht sein, dass Sie die Angelegenheit ohne einen Rechtsanwalt regeln können, so entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Kommt es hingegen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts, so wird die Beratungsgebühr auf die weiteren Kosten grundsätzlich angerechnet. Für die Erstberatung sieht § 34 RVG den Abschluss einer Honorarvereinbarung vor.
Sollten Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, so übernimmt diese in den meisten Fällen die entstehenden Kosten (auch die einer Erstberatung) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bis auf die ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung. Die entsprechende Deckungsanfrage können wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen.
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