Ordnungswidrigkeitenrecht

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Foto/Matthias-Bozek/pixelio

 

Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Ob als Autofahrer, Gewerbetreibender oder in anderer Funktion. Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden, können verschiedenster Natur sein.

 

Neben den typischen Verkehrsordnungswidrigkeiten wie z.B. Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstößen gibt es auch in anderen Rechtsgebieten Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. Pflichtverstöße von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeausübung oder die unterlassene Mitwirkung im Bereich des ALG I und II.

 

Gerne berät sie Rechtsanwalt Krüger auch vorab über einzuhaltende Ordnungsvorschriften, so dass Verwarnungs-oder Bußgelder bereits im Vorfeld vermieden werden können.

 

 

Erstberatung

 

Für eine erste Einschätzung der Rechtslage ist eine Erstberatung erforderlich.

 

Durch die Erstberatung beauftragen Sie einen Rechtsanwalt noch nicht mit Ihrer Rechtsverfolgung. Die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt wird grundsätzlich gesondert vereinbart, d.h. sollten sie nach dem Beratungsgespräch der Ansicht sein, dass Sie die Angelegenheit ohne einen Rechtsanwalt regeln können, so entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Kommt es hingegen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts, so wird die Beratungsgebühr auf die weiteren Kosten grundsätzlich angerechnet. Für die Erstberatung sieht § 34 RVG den Abschluss einer Honorarvereinbarung vor.

 

Sollten Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, so übernimmt diese in den meisten Fällen die entstehenden Kosten (auch die einer Erstberatung) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bis auf die ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung. Die entsprechende Deckungsanfrage können wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen.

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