Strafrecht

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Strafrecht

 

Sie sind Beschuldigter einer Straftat?

 

Kommen Sie auf keinen Fall der Aufforderung nach sich im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung zu dem Tatvorwurf zu äußern, ohne vorab Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten zu haben.

 

Ihr Schweigen kann Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Ihr Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, und sodann mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen abstimmt.

 

Das Strafrecht setzt sich aus verschiedenen Verfahrensschritten zusammen:

 

Ermittlungsverfahren

 

Bei dem Ermittlungsverfahren handelt es sich um ein strafrechtliches Vorverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft unterstützt durch die jeweiligen Ermittlungsbehörden sämtliche be- und entlastende Tatsachen zusammenträgt. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht im Falle einer Straftat nicht zwingend die Erhebung der Anklage vor. Bereits in diesem Verfahrensabschnitt existieren verschiedenste Arten ein laufendes Verfahren dauerhaft abzuschließen; auch wenn feststeht, dass nachweisbar eine Straftat begangen wurde.

 

Zwischenverfahren

 

Im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht darüber ob die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Dies erfolgt nicht zwingend, sondern kann z.B. durch Beweiserhebungen verhindert werden.

 

Hauptverfahren

 

Das Hauptverfahren wird grundsätzlich durch die Hauptverhandlung geprägt. Auch hier ist es neben einem Freispruch noch möglich die Verfahrenseinstellung zu erwirken, d.h. es erfolgt keine Verurteilung, obwohl eine strafbare Handlung begangen wurde.

 

Rechtsanwalt Krüger übernimmt für Sie die Vertretung in allen Stadien des Strafverfahrens.

 

Erstberatung

 

Für eine erste Einschätzung der Rechtslage ist eine Erstberatung erforderlich.

 

Durch die Erstberatung beauftragen Sie einen Rechtsanwalt noch nicht mit Ihrer Rechtsverfolgung. Die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt wird grundsätzlich gesondert vereinbart, d.h. sollten sie nach dem Beratungsgespräch der Ansicht sein, dass Sie die Angelegenheit ohne einen Rechtsanwalt regeln können, so entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Kommt es hingegen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts, so wird die Beratungsgebühr auf die weiteren Kosten grundsätzlich angerechnet. Für die Erstberatung sieht § 34 RVG den Abschluss einer Honorarvereinbarung vor.

 

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, welche den Strafrechtsschutz umfasst, so übernimmt diese in den meisten Fällen die entstehenden Kosten (auch die einer Erstberatung) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bis auf die ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung. Die entsprechende Deckungsanfrage können wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen.

 

Pflichtverteidigung

 

Im Gegensatz zum Zivilrecht existiert im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie als Beschuldigter einer Straftat jedoch das Recht einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Eine Aufzählung der Voraussetzungen findet sich in § 140 StPO. In diesen Fällen übernimmt die Staatskasse die Kosten der Beiordnung des Verteidigers. Sollten Sie verurteilt werden, so wird die Staatskasse das dem Pflichtverteidiger verauslagte Honorar jedoch als Teil der Verfahrenskosten von Ihnen zurückfordern.

 

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